Satzung

Satzung des Küsterbundes der EKHN

nach Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 10. April 2012

Präambel

Die Gründung des Küsterbundes der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau erfolgte auf der Ebernburg in Bad Münster am Stein/Ebernburg am 17. Mai 1967.

Der Küsterbund ist Gründungsmitglied des „Deutschen Evangelischen Küsterbundes“ (DEK).

§ 1 Sitz und Name

Der Küsterbund ist eine Fach- und Berufsorganisation innerhalb der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und hat seinen Sitz am Wohnort des/der jeweiligen Vorsitzenden.
Er umfasst die Gemeinschaft der Hausmeisterinnen, Hausmeister, Kirchendienerinnen, Kirchendiener, Küsterinnen und Küster der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (EKHN), und führt den Namen “KÜSTERBUND DER EVANGELISCHEN KIRCHE IN HESSEN UND NASSAU“.

§ 2 Ziel des Küsterbundes

Der Küsterbund hat das Ziel,
1.    den Stand des in § 1 genannten Personenkreises, in die Ämter, wie sie in der Heili-gen Schrift erwähnt sind, einzuordnen.
2.     den Personenkreis für seinen fachlichen und geistlichen Dienst zuzurüsten und ihn in allen dienstlichen Angelegenheiten zu unterstützen, sowie ihn in seiner Fort- und Weiterbildung zu fördern.
3.    den Mitgliedern in allen fachlichen Nöten und Sorgen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen und ihre arbeitsrechtlichen Belange zu vertreten.
4.    die Gemeinschaft untereinander und mit anderen verwandten Verbänden zu pfle-gen.

§ 3 Aufgaben des Küsterbundes

Der Küsterbund hat folgende Aufgaben:
1.     Regelmäßig Fachtagungen abzuhalten.
Fortbildungsveranstaltungen auf allen Ebenen der Landeskirche fachlich zu unter-stützen.
2.     Jährlich eine Jahreshauptversammlung einzuberufen.
Tagungsort und Termin sind jeweils auf der vorangegangenen Jahreshauptver-sammlung zu bestimmen. Die Jahreshauptversammlung ist als ordentliche Mitglie-derversammlung anzusehen.
3.     Bekanntmachungen des Küsterbundes erfolgen:
•    im „Fach- und Mitteilungsblatt des Küsterbundes der EKHN“ (erscheint vier-teljährlich unter der Leitung des Vorstandes) ,
•    im Internet (www.Kuesterbund.de)
•    in den Veröffentlichungen der Landeskirche

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Küsterbundes kann werden:
Jede Hausmeisterin und jeder Hausmeister, jede Kirchendienerin und jeder Kirchendiener, jede Küsterin und jeder Küster, die haupt- und nebenamtlich im Bereich der EKHN tätig sind, sowie Rentner des Küsterdienstes und Freunde des Küsterbundes.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vor-stand.
Die Aufnahme wird vom Vorstand bestätigt und im Mitteilungsblatt veröffentlicht.

§ 5 Freundeskreis

Jeder, der an dem Küsterbund interessiert ist und dessen Arbeit unterstützen möchte, kann als förderndes Mitglied in den Freundeskreis eintreten.
Dies gilt auch für Kirchengemeinden und andere kirchliche Gruppierungen.

§ 6 Ehrenmitglieder des Küsterbundes

Der Vorstand kann mit dem Einverständnis der Mitgliederversammlung verdienstvolle Mit-glieder und Förderer des Küsterbundes zu Ehrenmitgliedern ernennen. Diese sind bei-tragsfrei.

§ 7 Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist gehalten, das Ansehen des Küsterbundes durch seine Berufstätigkeit zu wahren und zu fördern, für die Aufgaben des Küsterbundes einzutreten und Fachtagungen sowie Fortbildungen zu besuchen.

§ 8 Beitrag

Die von der Jahreshauptversammlung festgelegten Jahresbeiträge sind pünktlich und un-aufgefordert im ersten Halbjahr eines Jahres zu leisten. Das Einzugsverfahren ist zu be-vorzugen. Bei begründetem Anlass kann der Vorstand auf schriftlichen Antrag Beitragser-mäßigung oder Erlass gewähren.
Gehen bei der geschäftsführenden Regionalverwaltung keine Zahlungen ein, wird der Versand des Mitteilungsblattes für das jeweilige Mitglied eingestellt und die Mitgliedschaft ruht solange, bis die Zahlung eingeht. Auf ein schriftliches Mahnverfahren wird aus Kos-ten- und Aufwandsgründen verzichtet

§ 9 Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied ist berechtigt:
1.     bei der Wahl des Vorstandes gemäß der Wahlordnung mitzuwirken.
2.     sich in allen beruflichen und wirtschaftlichen Fragen durch Mitglieder des Vorstan-des beraten zu lassen.
3.     an allen Veranstaltungen, bei rechtzeitiger Anmeldung und soweit Plätze vorhanden sind, teilzunehmen.     .
4.     die Mitteilungsblätter unentgeltlich zu beziehen.
5.     bei seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst aus Altersgründen oder infolge Invalidität weiterhin Mitglied des Küsterbundes zu bleiben.

§ 10 Austritt und Ausschluss

1. Der Austritt
Der Austritt aus dem Küsterbund kann nur nach vorangegangener    schriftlicher Kündigung erfolgen. Der Beitrag ist für das laufende Jahr noch voll zu entrichten.

2. Der Ausschluss
Auf Beschluss des Vorstandes, der mit 2/3-Mehrheit gefasst werden muss, können Mit-glieder ausgeschlossen werden, die den Aufgaben des Küsterbundes und seinen Zweck grob zuwider handeln. Der vom Vorstand beschlossene Ausschluss muss dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden.

Gegen diesen Beschluss kann seitens des Mitgliedes innerhalb von vier Wochen schrift-lich Einspruch beim Vorstand erhoben werden.
Sieht sich der Vorstand nicht in der Lage, den Ausschluss zurückzunehmen, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.

§ 11 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt
1.     durch schriftliche Kündigung
2.     bei Ausschluss durch den Vorstand
3.     durch den Tod

§ 12 Organe des Küsterbundes

Die Organe des Küsterbundes sind:
1.     Der Vorstand
2.     Die Mitgliederversammlung

1.     Der Vorstand
Er wird nach der Wahlordnung (§13 dieser Satzung) gewählt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Küsterbund aus, so erlischt auch sein Amt im
Vorstand.

1.1     Ämter und Aufgaben des Vorstandes:
a.    das Amt des Vorsitzenden
b.    das Amt des Stellvertreters
c.    das Amt des Schriftführers
Weitere Aufgaben des Vorstandes sind:
•    Redaktion Küsterbund-Heft
•    Öffentlichkeitsarbeit
•    Arbeitsrecht
•    Mitarbeit in kirchlichen Gremien
•    Karteiführung
•    Aus- und Weiterbildung
Die Ämter und Aufgaben im Vorstand sind nach dessen Wahl durch diesen auf seine Mit-glieder zu verteilen.
Ehrenmitglieder im Vorstand können nur ehemalige Vorstandsmitglieder sein, die zur Teil-nahme an den Vorstandssitzungen berechtigt, aber nicht stimmberechtigt sind.
Der Theologische Beauftragte der Kirchenleitung für den Küsterdienst in der EKHN wird zu den Sitzungen mit beratender Stimme vom Vorstand eingeladen.
Vorstandsbeschlüsse werden in der Regel mit einfacher Mehrheit gefasst und sind zu pro-tokollieren.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

1.2     Aufgaben des Vorstandes
•    Vertretung des Küsterbundes in allen dienstlichen Angelegenheiten.
•    Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

1.3     Aufgaben, Rechte und Pflichten des/der Vorsitzenden
•    Beruft die Vorstandssitzungen 14 Tage vor Beginn ein.
•    Leitet den Küsterbund verantwortlich und vertritt ihn nach außen.
In eiligen Angelegenheiten kann der/die Vorsitzende nach Rücksprache mit zwei Vor-standsmitgliedern tätig werden, jedoch ist nachträglich die Zustimmung des gesamten Vorstandes einzuholen.
Der/die stellvertretende Vorsitzende übernimmt ständig einen Teil dieser Aufgaben und vertritt den/die Vorsitzende/n.

1.4 Kassenführung
Die Einnahmen dürfen nur verwendet werden:
•    zur Deckung der laufenden Geschäftskosten entsprechend dem Haushaltsplan.
•    für Anschaffungen für den Küsterbund, die im Haushaltsplan vorgesehen sind, und zu dem ein Vorstandsbeschluss vorliegen muss.
Die Kassenführung erfolgt durch die geschäftsführende Regionalverwaltung und unterliegt der Kassenordnung der EKHN.
Die Kassenprüfung erfolgt durch das Rechnungsprüfungsamt der EKHN.
Sämtliche Einnahme- und Ausgabebelege, auch der Handkasse, müssen von dem/der Vorsitzende/n und ggf. einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet werden.
Die Rechnungsunterlagen sind jährlich von der geschäftsführenden Regionalverwaltung zu prüfen. Der Haushaltsabschluss sowie der Haushaltsplan (ggf. in Auszügen) werden im Mitteilungsblatt veröffentlicht oder den Mitgliedern in geeigneter Weise vorgelegt.
Die Jahreshauptversammlung erteilt dann dem Vorstand Entlastung.

2.    Die Mitgliederversammlung

2.1     Einberufung
Sie ist einmal im Jahr von dem/der Vorsitzenden, im Mitteilungsblatt spätestens vier Wo-chen vor der Versammlung bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberu-fen.
Sie muss einberufen werden, wenn 1/10 der Mitglieder durch schriftlichen Antrag an den Vorstand es verlangt.
Der Vorstand kann aus besonderem Anlass eine Mitgliederversammlung einberufen.

2.2     Leitung
Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden oder seinem/seiner Stellvertre-ter/in geleitet.

2.3     Anträge aus dem Kreise der Mitglieder
Anträge für die Mitgliederversammlung aus dem Kreise der Mitglieder müssen schriftlich rechtzeitig (14 Tage vorher) bei dem/der Vorsitzenden eingegangen sein.

2.4     Die Mitgliederversammlung beschließt bzw. genehmigt:
Wahl des Vorstandes.
Jahresbericht des/der Vorsitzenden.
Bestätigung der Berufung bzw. Nachwahl für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder.
Höhe der Mitgliedsbeiträge.
Anträge aus dem Kreise der Mitglieder.
Satzungsänderungen; erforderlich ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Alle fünf Jahre die Neuwahl des Vorstandes sowie die Auflösung des Küsterbundes.

2.5     Abstimmungsverfahren
Der Versammlungsleiter stellt die Zahl der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder fest.
Auf Antrag muss geheim abgestimmt werden.
Bei Satzungsänderungen und bei der Auflösung des Küsterbundes ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Die Versammlung beschließt ansonsten durch einfache Mehrheit der Anwesenden.

2.6     Protokollführung
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist von dem/der Schriftführer/in Protokoll zu führen, das in Abschrift jedem Vorstandsmitglied zuzusenden und im Mitteilungsblatt zu veröffentlichen ist.

§ 13 Wahlordnung zur Wahl des Vorstandes

1.     Die Wahl erfolgt gemäß § 12 der Satzung.
Zu wählen sind sieben Vorstandsmitglieder für die Dauer von fünf Jahren.
Wiederwahl ist möglich.
Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder des Küsterbundes.

2.     Der Wahlausschuss
Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl setzt der Vorstand spätestens sechs Monate vor der Wahl einen Wahlausschuss ein. Wahlbewerber dürfen dem Ausschuss nicht an-gehören. Der Wahlausschuss hat drei Mitglieder. Von den Sitzungen des Wahlausschus-ses werden Niederschriften angefertigt.
Der Wahlausschuss bestimmt einen Wahlausschussvorsitzenden.

3.     Vorbereitung zur Wahl
Der Wahlausschuss schreibt die Wahl spätestens drei Monate vor dem Wahltermin im Mit-teilungsblatt des Küsterbundes aus. Dabei fordert er zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf und gibt die wesentlichen Bestimmungen der Wahlordnung bekannt.
Jedes Mitglied des Küsterbundes ist berechtigt, einen Wahlvorschlag einzureichen. Die Wahlvorschläge müssen spätestens einen Monat vor der Wahl schriftlich beim Wahlaus-schuss eingegangen ein, sofern der Wahlausschuss keinen anderen Schlusstermin be-kannt gibt.

4.     Gesamtwahlvorschlag
Der Wahlausschuss prüft die Wahlvorschläge und die Bereitschaft zur Kandidatur. Er stellt sie zu einem Gesamtvorschlag zusammen. Die Bewerber/innen sind auf dem Stimmzettel in alphabetischer Reihenfolge, unter Angabe von Name, Vorname und Wohnort, aufgeführt.
Der Gesamtwahlvorschlag, mit Bild und kurzer Vorstellung, muss mehr als sieben Kandidaten/innen nennen.
In der Ausgabe des Mitteilungsblatt vor der Wahl, aber der spätestens drei Wochen vor dem Wahltermin veröffentlicht der Wahlausschuss den Gesamtwahlvorschlag und erläutert den Wahlvorgang.
Falls der Gesamtwahlvorschlag bei der Veröffentlichung nicht die erforderliche Zahl an Kandidaten/innen enthält, gelten die Kandidaten/innen des Gesamtwahlvorschlags als gewählt. (Friedenswahl) In diesem Fall entfallen die Punkte 5. bis 7. der Wahlordnung. Dies ist zu veröffentlichen.
Der aus dem Gesamtwahlvorschlag hervorgegangene Vorstand konstituiert sich, wie in Punkt 8. beschrieben, auf der Jahreshauptversammlung.

5.     Briefwahl

Nach der Veröffentlichung des Gesamtvorschlages im Mitteilungsblatt können Unterlagen zur Briefwahl beim Wahlausschuss angefordert werden.
Für die Briefwahl wird der ausgefüllte Stimmzettel in einen unbeschriebenen, ohne Absen-der versehenen Briefumschlag gesteckt und zugeklebt. Dieser wird in einen anderen Um-schlag gesteckt und an den Wahlvorstand gesendet. Der Brief muss zum Beginn des Wahlvorganges in den Händen des Wahlvorstandes sein.

6.     Wahlvorgang
Die Wahl wird alle fünf Jahre auf der Jahreshauptversammlung durchgeführt. Der Wahl-ausschuss ist dafür verantwortlich, dass eine geheime Stimmabgabe möglich ist. Vor der Stimmabgabe werden die Kandidaten/innen vorgestellt.
Jeder/jede Wahlberechtigte hat sieben Stimmen. Er/Sie kann bis zu sieben Kandida-ten/innen wählen.
Nach dem Einsammeln der Stimmzettel erklärt der Wahlausschuss den Vorgang als be-endet.

7.     Auszählung und Ergebnis
Vor Beginn der Auszählung zählt der Wahlausschuss die Briefwahlumschläge und mischt die daraus entnommenen Stimmzettel unter die eingesammelten Stimmzettel.
Das Ergebnis der Auszählung wird in einem Protokoll festgehalten.
Es führt auf:
1. die Zahl der Stimmen
2. die Zahl der durch Briefwahl eingegangenen Stimmzettel
3. die Zahl der ungültigen Stimmzettel
4. die erreichte Stimmenzahl der Kandidaten/innen.
Gewählt sind die sieben Bewerber/innen mit der höchsten Stimmenzahl. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet die Versammlung durch Stichwahl.
Als ungültige Stimmen gelten Stimmzettel:
1. auf denen mehr als sieben Kandidaten/innen angekreuzt wurden
2. die unbeschrieben abgegeben wurden
3. auf die, außer den Kreuzen, noch etwas anderes geschrieben wurde.
Der Wahlausschuss teilt das Wahlergebnis der Mitgliederversammlung mit. Er fragt die Gewählten, ob sie die Wahl annehmen.

8.     Konstituierende Sitzung
Unmittelbar nach der Verpflichtung lädt der/die bisherige Vorsitzende die Mitglieder des neu gewählten Vorstandes zu einer konstituierenden Sitzung ein.
In dieser Sitzung wählen die Mitglieder des neuen Vorstandes einem Vorsitzende/n und einem Stellvertreter/in aus ihren Reihen. Die Wahl erfolgt für beide in getrennten Wahlvor-gängen.
Der/Die im Vorstand gewählte Vorsitzende wird anschließend durch den Wahlausschuss der Mitgliederversammlung vorgestellt.

9.     Einspruch
Einspruch gegen die Gültigkeit der Vorstandswahl insgesamt oder der Wahl einzelner Vorstandsmitglieder des Küsterbundes kann innerhalb von 14 Tagen schriftlich beim Wahlausschuss unter Angabe von Gründen eingelegt werden.
Der Wahlausschuss entscheidet über den Einspruch, wogegen kein Widerspruch möglich ist. Nach dem Ablauf der Einspruchsfrist ist das Ergebnis im Mitteilungsblatt zu veröffentli-chen, anschließend sind die Stimmzettel vom Wahlvorstand zu vernichten.

10.     Nachberufung in den Vorstand
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während einer Wählperiode aus, wählt der Vorstand ein neues Mitglied nach. Dabei ist die Mehrheit der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder erforderlich. Der Vorstand ist bei der Nachwahl nicht an das Ergebnis der zurückliegenden Wahl gebunden.
Der Vorstand kann bis zu zwei stimmberechtigte Mitglieder in seinen Kreis berufen, wenn dies aus Gründen der Geschäftsführung erforderlich erscheint. Die Berufung muss mit Mehrheit der Vorstandsmitglieder beschlossen werden.

§ 14 Auflösung

Bei Auflösung des Küsterbundes fällt das ganze Vermögen auf Beschluss der Mitglieder-versammlung bei einfacher Mehrheit an eine evangelische Einrichtung.

Satzungsüberarbeitungen

1.     Die Satzung wurde 1975 überarbeitet und trat in neuer Form, nach Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung, 1976 in Kraft.

2.    Eine weitere Überarbeitung erfolgte 1991 und trat, nach Genehmigung der Jahres-hauptversammlung, als 2. überarbeitete Satzung 1993 in Kraft.

3.    Eine weitere Satzungsänderung wurde auf der Klausurtagung des Vorstandes beraten und bei der Jahreshauptversammlung 2006 beschlossen.

4.    Beratung auf der Klausurtagung in Kaub am Rhein im März 2011
und Beschluss beim Küstertag in Ober-Ohmen am 26. April 2011.